Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen für alle Lieferungen und Leistungen, die die Agentur maidesign (im Folgenden „Agentur“) für den Auftraggeber erbringt.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit zurückgewiesen und finden nur Anwendung, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.

§ 2 Auftragsabwicklung

  1. Alle Vergütungen und Auslagen der Agentur sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe und ohne Abzug.
  2. Die Vergütung ist spätestens nach vollständiger Leistungserbringung fällig. Werden die Entwürfe in Teilen abgenommen, so wird mit Abnahme einer Teillieferung die entsprechende Teilvergütung fällig.
  3. Die Vergütung umfasst auch Auslagen und Nebenkosten, wie Aufwendungen für Lizenzgebühren, Reisen, Übernachtungskosten, Kuriere u.ä..
  4. Bei einer über den Vertragsgegenstand hinausgehenden Nutzung sowie bei erneuter Nutzung ist der Auftraggeber verpflichtet, eine zusätzliche Vergütung zu entrichten.
  5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur wegen Ansprüchen berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen oder mit von der Agentur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüche

§ 3 Liefertermine und Fristen

  1. Liefertermine oder -fristen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, ansonsten gelten sie als Zieltermine. Fälligkeit tritt nicht mit Erreichen des Zieltermins ein, sondern erst mit Ablauf einer anschließenden angemessenen Fristsetzung.
  2. Eine nachträgliche Verkürzung der Liefertermine und –fristen berechtigt die Agentur zur Geltendmachung eines angemessenen Zuschlags auf die Vergütung.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig und in angemessenem Umfang zu erbringen.
  2. Mehraufwendungen, die aus einer Verletzung der Mitwirkungspflichten oder –obliegenheiten des Auftraggebers resultieren, berechtigen die Agentur, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.
  3. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die Nutzung von Materialien und Inhalten, die der Agentur zur Leistungserbringung überlassen werden, nicht die Rechte Dritter beeinträchtigen.
  4. Wird die Agentur aufgrund von Rechtsverletzungen durch Materialien oder Inhalte, die der Agentur zur Leistungserbringung überlassen wurden, durch Dritte in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Agentur von diesen Ansprüchen (inklusive der notwendigen Rechtsverfolgungskosten) frei.
  5. Soll die Agentur die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der Auftraggeber darüber eine Vereinbarung ab. Führt die Agentur die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

§ 5 Nachträgliche Änderungen

Ändert der Auftraggeber nach Beauftragung den Leistungsgegenstand, so kann die Agentur eine zusätzliche Vergütung entsprechend der durch die Änderung entstandenen Mehraufwendungen verlangen.

§ 6 Eigentum und Nutzungsrechte an Auftragsgegenständen

  1. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber kein Eigentum an Entwürfen, Konzepten oder Gestaltungen und räumt ihm keinerlei Nutzungsrechte ein, die vor einer entsprechenden Beauftragung ausgehändigt werden. Jegliche Vervielfältigung und Weitergabe solcher Entwürfe, Konzepte oder Gestaltungen bedürfen der Zustimmung der Agentur. Der Auftraggeber wird Entwürfe, Konzepte oder Gestaltungen insbesondere nicht ohne Zustimmung der Agentur an Dritte weitergeben.
  2. Erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung werden dem Auftraggeber an Entwürfen, Konzepten, Gestaltungen und Reinzeichnungen Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Sofern der Leistungsgegenstand Lizenzbeschränkungen unterliegt, erfolgt die Übertragung unter Berücksichtigung dieser Lizenzbeschränkungen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an dem Leistungsgegenstand an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber.
  3. Der Agentur wird auch nach Leistungserbringung das Recht eingeräumt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Agentur behält sich das Recht vor, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden.
  4. Die Entwürfe, Konzepte, Gestaltungen und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden.

§ 7 Laufzeit, Kündigung

  1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  2. Der Vertrag ist für beide Parteien jederzeit aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sich solche, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die die Vertragsparteien vertrauen dürfen.
  3. Kündigt der Auftraggeber, so ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 8 Verjährung von Ansprüchen

Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr ab Übergabe/Ablieferung des Leistungsgegenstandes an den Auftraggeber. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und/oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch die Agentur. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 9 Haftung

  1. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sich solche, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf die die Vertragsparteien vertrauen dürfen.
  2. Im Übrigen ist die Haftung auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt.
  3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Erfüllungsgehilfen und Vertreter der Agentur.

§ 10 Fremdleistungen

  1. Die Agentur ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Subunternehmer damit zu beauftragen sowie Fremdleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, soweit dies zur Auftragserfüllung notwendig ist. Die Inanspruchnahme von Subunternehmern oder Fremdleistungen erfolgt namens und auf Rechnung des Auftraggebers. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur entsprechende Vollmacht zu erteilen.
  2. Sollte die Inanspruchnahme von Fremdleistungen Nutzungsrechte Dritter umfassen, wird die Agentur sich in dem Maße Nutzungsrechte an diesen einräumen lassen, wie für ihre Leistungen gegenüber dem Auftraggeber vereinbart, soweit dies unter wirtschaftlich verhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur von den durch die Inanspruchnahme von Fremdleistungen entstandenen Verbindlichkeiten freizustellen.
  4. Ansprüche wegen Mängeln von Fremdleistungen kann der Auftraggeber nur in dem Umfang gegenüber der Agentur geltend machen, wie die Agentur gegenüber dem Dritten verpflichtet ist.

§ 11 Vertraulichkeit

  1. Auftraggeber und Agentur verpflichten sich, sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand ausgetauschten oder zugänglich gemachten Informationen, soweit diese als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und sie insbesondere unbefugten Dritten nicht zugänglich zu machen.
  2. Eine hiervon abweichende ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien geht Absatz 1 vor.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen Auftraggeber und Agentur einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages zwischen Auftraggeber und Agentur aus irgendeinem Grund rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Lücke aufweisen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt bleiben. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder in Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben.
  3. Erfüllungsort für Leistungen und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist der Sitz der Agentur. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des internationalen Privatrechts.
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